S. 13
Dieses Dokument hat Fiete wieder aus dem Stadtarchiv oder der Lade des Fischereivereins abgeschrieben
13.
Alle tote Waren u. Tonnengüter an Butter Dorsch, Hering, dröge Fisch, Pech, Teer, Häute, Eisen, Talg, Steinkalk, Erbsen, Speck Flachs, Hanf, allerlei Holzwerk u. dergleichen Waren, so sie von See her an die Brücke kommt u. von Fremden gebracht wird, so muß es 3 Tage für des gemeinen Mannes besten, an der Brücke liegen, daß ein jeder seinen Bedarf davon kaufen möge, nach Ausgang der drei Tage mach ein jeder Bürger mit dem Kaufmann kaufen, was im bestens gefällt und nicht ehe, lege das Gut wieder zur stelle an der Brücke, bei Strafe 5 Mark Lübsch.
14.
Es soll auch nicht mehr als ein Scheffel und Schipp mit de Rats Eisen gebrandt in einer Schute, oder Schiff gestattet werden, damit zu messen, bei Straf 18 Schilling.
15.
Da sich jemand lest vornehmen, daß ihm kam über See und Sand zugeschickt, soll er eidlich erhalten oder beweisen, daß er solch Korn gekauft, ehe, es hierselbst angekommen, wenn solches geschehen, hat er es zu gewiesen, verbleibung dessen soll das Korn wie ander gemekelt werden. Wer aber dawieder handelt, zur Straff geben 6 Mark Lübsch.
16.
Es soll kein Schiffer ein Schiff, was seuchisch ist, bei oder an der Schiffbrücken anlegen u. festmachen, besonders, an andere Örter legen, bei Strafe 15 Mark Lübsch.
17.
Weil eine große Teurung so wohl wegen, des Bau wie das Barnholz (Brennholz) in dieser Gemeinde eingerissen, so das man für Geld fast nichts bekommen kan, aus diesen Ursachen, daß einige um ihr privaten Nutzens willen, Schiffe bauen, dieselben alsbald verkaufen, und andre wieder bauen, worüber die gemeine Bürgerschaft, sich höchlich beschwert, danach sollen alle diejenigen, so für diesem Schiffe gebaut und bald verkauft, laut des Artikels