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Betrachtungen zur Entwicklung der Fischerei in Eckernförde

Aus Anlass des 150-jährigen Jubiläums des 1. Eckernförder Fischereivereins, der im Jahre 1833 gegründet wurde

Einleitung:

Über die geschichtliche Entwicklung des Fischereiwesens in Eckernförde sind in der Vergangenheit verschiedene Abhandlungen, wissenschaftliche Untersuchungen und dergleichen mehr veröffentlicht worden. Besonders in den Heimatbüchern des Kreises Eckernförde und den Jahrbüchern der Heimatgemeinschaft sind diese Dinge nachzulesen.

Es ist daher nicht auszuschließen, dass in meinen folgenden Ausführungen Wiederholungen enthalten sind. Dennoch soll dieser Bericht keine Zusammenfassung von bereits Bekanntem darstellen. Er soll vielmehr dazu dienen, den Werdegang des Eckernförder Fischereigewerbes aus der Sicht eines Beteiligten, der jahrzehntelang dem Berufsstand der Fischer angehörte, zu schildern.



Bereits für die Urbevölkerung ist der Fischfang neben der Jagd eine der Hauptnahrungsquellen gewesen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die ersten Ansiedlungen vielfach in der Nähe von Gewässern erfolgten, um den „Segen des Meeres“, bestehend aus Fischen, Muscheln und Schalentiere, zu nutzen.

Auch im Gebiet um Eckernförde deuten vorgeschichtliche Funde, z. B. die Muschelhaufen in der Gegend des Windebyer Noores, auf die Nutzung der Gewässer für die Ernährung hin. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen auf, dass die Eckernförder Bucht etwa in den Jahren 4060 bis 2000 v. Chr. die heutige Grundform erhalten hat. Hierbei war das Windebyer Noor noch ein in voller Breite offener Bestandteil der Bucht.

Erst in der Zeit bis etwa vor 2000 Jahren hat sich durch Sandablagerungen die Abschnürung des Noores und damit die Begründung der Halbinsel Alt-Eckernförde ergeben. Das eigentliche Noor als Süßwassersee ist erst durch die Errichtung eines Dammes Mitte des vorigen Jahrhunderts entstanden (siehe hierzu auch die Abhandlungen im Heimatbuch des Kreises Eckernförde – Ed. I/II v. 1972).

Leider ist aus den anfänglichen Besiedelungen dieser Halbinsel und damit aus der eigentlichen Gründerzeit von Eckernförde so gut wie nichts bekannt, zumal die entsprechenden Dokumente und Urkunden offensichtlich bei der Niederbrennung der Stadt aus Anlass des Rückzugs von König Ulrich von Pommern im Jahre 1416 vernichtet worden sind.

Bekanntlich datiert die erste noch vorhandene Urkunde mit einem Hinweis auf den Ort Eckernförde aus dem Jahr 1197, in der ein Mann namens „Godescalcus de Ekerenvorde“ genannt ist. Es ist daher der Phantasie des Einzelnen überlassen, sich vorzustellen, wie unsere Urahnen Fischfang und Fischverarbeitung durchgeführt haben.

Mit Sicherheit ist anzunehmen, dass auch in den ersten Jahrhunderten der Ansiedlung von Eckernförde die Fischerei und Seefahrt eine nicht unbedeutende Rolle eingenommen haben. Im Mittelalter dürfte das Fischereigewerbe bereits von Bedeutung für die Stadt gewesen sein. Anno 1587 wird als Straßenname bereits die Fischerstraße („Vysche Stratten“) genannt (siehe Ausführungen in „Egernförde bys historie“ – Ausgabe der Dansk Centralbibliotek).

Zu dieser Zeit wird man sich wohl auch schon mit der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung von Fischen befasst haben. Es ist anzunehmen, dass ebenfalls bereits ein überörtlicher Handel mit Fischprodukten, die durch Salzen, Trocknen und wahrscheinlich auch durch Räuchern haltbar gemacht wurden, betrieben worden ist.

Die Hauptfanggebiete im 16. Jahrhundert waren das heutige Noor, der Hafen und das Gebiet vor dem Weststrand (vom Hafen bis etwa Aschau). Wegen der Fangplätze vor dem Strand hat es bereits bis Mitte des 16. Jahrhunderts Streitigkeiten mit den Adeligen der Umgebung wegen der Strandbenutzung durch die Fischer gegeben.

Um 1554 wurde dieser Streit insofern beendet, als es den Fischern gegen Verpflichtung einer Abgabe gestattet wurde, den Strand zu benutzen. Diese Abgabe bestand in Form von Fisch, der als „Hattfisch“ bezeichnet wurde. Das heißt, dass jeder zwanzigste gefangene Fisch (in erster Linie Dorsch, Butt und Aal) an den jeweiligen Strandherrn abzuliefern war.

Es waren um 1600 etwa 20 Fischer, die sich dieser Vereinbarung angeschlossen und den sogenannten „Hattfischeid“ geleistet hatten. Der Eid musste jährlich vor dem Rat der Stadt neu beschworen werden. Fischer, die den Strand nicht benutzten oder befischten, waren von der Abgabe befreit.

Noch bis zu Beginn des Krieges 1714 haben die Gutsherren von Windeby und Marienthal auf ihre Rechte bestanden und entsprechende Schilder am Strand aufgestellt. Auch unterhalb von Gut Noer bestanden bis zu diesem Zeitpunkt noch Strandrechte. Wenn die Wadfischer mit Wadenzügen oder anderen Fanggeräten das Gebiet vor Noer befischten, kam vielfach der Fischer von Noer mit seinem Boot und verlangte den Tribut an Fischen für das fürstliche Gut. Bekam er keine Fische, wurde eine Anzeige beim Fischereiamt gemacht. Der betroffene Fischer wurde dann von diesem Amt mit einer Geldbuße belegt.

Nach Beendigung des Krieges 1918 hat man nie wieder etwas vom „Hattfisch“ gehört.

Als Fanggeräte waren im Mittelalter neben Stellnetzen, Reusen und Angeln auch schon die Waden im Einsatz. Die Wade ist ein Zugnetz, das von zwei Booten benutzt wurde. Es wurde im entsprechenden Fanggebiet (Wadenzug) ausgesetzt und von den zusammengekoppelten Booten in Richtung Strand eingeholt.

Über Fangergebnisse sowie über Zusammenschlüsse der Fischer (Zünfte) ist bis zu Beginn des 17. Jahrhunderts nichts bekannt. Dass die Fischerei und auch die Fischverarbeitung bereits Anfang des 18. Jahrhunderts der Reglementierung und Rechtsprechung der Obrigkeit (Magistrat, Bürgermeister) unterlagen, beweisen einige Protokollauszüge aus dieser Zeit, die ich während meiner Tätigkeit als 2. Vorsitzender des Eckernförder Fischereivereins zusammen mit anderen Unterlagen in der alten Bundeslade des Vereins vorfand. Ich habe mir damals Abschriften dieser Unterlagen gefertigt, da ich sie für bedeutend für die Entwicklungsgeschichte des Fischereiwesens in Eckernförde hielt.

Als sonstige Unterlagen waren u. a. eine Bedankungsurkunde vom Fürst Bismarck über die Namensgebung der marinierten Heringe (Bismarckheringe) sowie Unterlagen über die Grönlandfahrten von Flensburger Robbenfischern zu finden.

Die Protokollauszüge entstammen offensichtlich einem amtlichen Verhandlungsprotokoll (Stadtprotokoll?) zwischen Vertretern der Fischräucherer, der Fischer und der Stadt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Verbindung des Fischereigewerbes zur städtischen Obrigkeit noch bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts sehr eng gewesen ist. Zeitweilig war der Bürgermeister der Amtspatron und nahm in dieser Eigenschaft persönlich an den Versammlungen des Fischereivereins teil oder ließ sich entsprechend vertreten. Das Protokoll wurde stets vom jeweiligen Stadtschreiber geführt. Dieses dauerte bis zum Beginn des Krieges 1914 an. Der letzte Schriftführer war, soweit mir bekannt ist, der Stadtssekretär Mumm. Ebenfalls wurden städtische Verfügungen teilweise eigenhändig vom Bürgermeister oder vom Stadtschreiber in das Vereinsprotokoll niedergelegt.

Ich möchte den Inhalt der vorgefundenen Protokollauszüge den Interessierten im Originaltext abschriftlich zur Kenntnis geben. Leider waren einige Stellen unleserlich, sodass Worte fehlen. Diese Stellen sind mit einem Fragezeichen versehen.

Die Niederschrift fängt mit Seite No 354 an mit folgendem Wortlaut:

  • “mehr an Wall dem Verkäufern zu bieten, zu geben, oder durch Geschenkt und Gabe versuchen und sonstens die Heringe zu kriegen oder an sich zu bringen.”
  • “3tens behalten die genannten Heringsräucherer wegen hierselbst gefangenen Heringe und Breitlinge (Ammerkung – Sprotten) die Freiheit, die sie vor diesem gehabt, womöglich solche nach Gefallen zu kauten und zu verkaufen, jedoch mit der ausdrücklich beorderten Einschränkung und bei der in No2 (Anternminier) der Strafe bei solcher Verkaufung, allemal wegen solche nach Hamburg und welter gehen, die vor allen gesetzliche taxe zu beachten und genauestens zu befolgen.”
  • “4tens in Ansetzung der Garn-Heringe soll die ordentliche Verteilung und Conjugation beliebte Taxe in Not angeführt, strikte beobachtet werden, und zwar bei vier Mark Kurant Bruche vor jedesmaligen Contracention, auch allenhalb Verdopplung derselben.”
  • “5tens Bleibt es wegen der in Wall fortgegebenen Auftrag, gelte als ?. Einfalls bei dem halten herkommen, dass solcher namlich allzeit ferner( bezahlt, sonst abet weiter nicht öffentlich oder heimlich gegeben werden soll und wie im übrigen.”

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