===== Der Große Fisch ===== Der Fang eines großen Fisches im Jahre 1766 zu Eckernförde dürfte noch allgemeines Interesse erregen. Im Städischen Protökoll wird recht anschaulich geschildert. W830 Den 21. August 1766 Am vorigen Sonntag als den 17. d. Monats wurde von hiesigen Fischern, im Strohme bei hiesiger Schiffbrücke gleich nach 12 Uhr des Mittags, ein Fisch von ganz besonderer und merkwürdiger Größe, nach dem die auf ihn gemachte Jagd von des Morgens um 5 Uhr mithin an die 7 Stunden gedauert hatte, gefangen und getötet. Die Länge desselben betrug 34 Fuß 7 Zoll und die Dicke 21 Fuß. bei 10 mtr. bei 5 mtr. Die beyden Flaren oder Flos-Federn und der Schwantz sollen getrocknet, und auf den hiesigen Rathause zum ewigen Angedenken aufbewahret werden, eines der Flaren, welches in des H. Cantzeleth-Otten Hause gewogen worden, hat 17 Pund gewogen, Die auf diesen Fisch gemachte Jagd, welche man von der Schiffbrücke und denen daran liegenden Schiffen, wo er immer ganz nahe vorbey strich, eigentlich zusehen konnte, war sehr divertissant anzusehen, und war das Ufer an beyden Teilen mit Menschen gleichsam besäet. Da die nach der Föhre oder Rnede führende Mündung des Strohmes mit einigen Böten besetzet war, welche dem Fische den dem fische den Ausweg in die Föhre oder den Hafen, wo er gewis entwischet oder doch nicht zu fangen gewesen seyn würde, verspereten, so schwamm er immer in einer Länge von 3 bis 400 Schritten im Strohme längs der Schiffbrücke auf und wieder, oder schoss, vielmehr, so schnell als ein Peil fort, und schleppte die Böte, worn, die Fischer welche ihn harpuniert hatten, sich befanden, mit gleicher Geschwindigkeit hinter sich darin. Bey einer jeden Tour, die er machte, kam er etliche mahl ein paar Ellen hoch übers Wasser in die Höhe, um Luft zu schöpfen, da er denn aus seinen Blase-Loch das Wasser in die Höhe blies, und dabey solange er noch nicht matt war, ein Gethönn fast, wie das Brüllen eines Ochsen, vun sick hören ließe. Und so oft er in die Höhe kam, schossen die in der Nähe befindlichen Fischer, auf ihn mit Harpunen, Lantzen, Bootshaken u. d. gl. wodurch sowohl, als durch etliche 30 Kugeln, womit die Schützen ihn verwundeten, er endlich ganz abgemattet ward und sein Leben aufgab, Die Fischer haben, ihn bis auf den 3ten Tag für Geld, sehen lassen und wohl 100 Mark damit verdienet, Es ist fast unglaublich, was für eine Menge Menschen von Schleswig, Rendsburg, Kiel und umliegenden Güthern, hierher gekommen sind, um den Fisch zu sehen, allein viele derselben kamen zu spät, weil er wegen des Gestankes nicht länger, als 3 Tage conserviret werden konnte." Dieser Fisch ist denn auch gezeichnet worden, und zwar von dem bekannten Fayancemaler Leihammer. Darüber heißt es im Stadtprotokoll: 20.8.1766 Produzierte Herr Bürgermeister Claßen bey den collegn's eine Abzeichung des den 17ten dieses Monat in hiesigen Hafen gefangenen großen Fisches und proposierte zugleich ob man nicht zum beständigen Angedenken dieser besondern Begebenheit, einen Abris im Achiv deponieren, einen davon an Herrn Statthalters vun sehn Hochfreyherrl. Exellece einsenden, und einen jedene mehro magistratus et Deputat, eines ertheilten, und zu solchen behuf 12 Exemplar machen lassen wolle. Leihammer, welcher das gegenwärtige gemacht, würde auch die Ausfertigung der übrigen übernehmen, die Proposition wurde genehmigt, und der Herr Bürgermeister bevöllmächtig diese Stücke mit Herrn Leihammer bestmöglich zu bedingen. Nechstdem aber wolle man, wegen Abmahlung des Fanges inkl. der Schiffbrücke, oder des Fisches in Lebensgröße, das weitere besprechen, zur Trocknung und Auffbewahrung der Flossen, und des abgehauenen Schwanzes, wurde der Bürger und Fischer Hans Henrich hinrichsen comittiret, und da er auf seine Mühe nichts haben wolle, zur Aufrichtung aber 6 Sparren, verlangte, so wurden, ihr solche bestanden, selbige auch von K. Lüders geliefert und besorgt, Zugleich wurde ihm auch angezeiget, wie man die eine von die eine gantze Seite des Kieffer haben und auffbewahren, ihm aber selbige billiger maßen, und was etwan ein Krämer davor gäbe, bezahlen wolle, Aus K. Fontemay v. Wobeser